ARV
Die ARV (Arbeits- und Ruhezeitverordnung) regelt die Arbeits- Lenk und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie die Kontrolle und die Pflichten der Arbeitgeber.
Die ARV 1 (Chauffeurverordnung) regelt, welche Führerinnen und Führer von Lastwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen dem digitalen Fahrtschreiber unterstellt sind. Die Entscheidung liegt schlussendlich bei den kantonalen Vollzugsstellen.
Die ARV2 regelt, welche Führerinnen und Führer leichter Motorwagen, schwerer Personenwagen, Gesellschaftswagen bis 16 Sitzplätze sowie Leicht-, Klein- und Dreiradfahrzeuge dem digitalen Fahrtschreiber unterstehen, wenn sie berufsmässige Personentransporte ausführen
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